[ Auszug: Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier
vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]